Autoren

Von Mark Buckingham, Berater für internationale Produktrückrufe

Im Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union dieRichtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit(CSDDD) offiziell verabschiedet, mit der für viele Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben oder dort tätig sind, verbindliche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in den Bereichen Nachhaltigkeit und Menschenrechte eingeführt werden.

Die CSDDD soll am 25. Juli 2024 in Kraft treten. Auch wenn die Schwelle für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag gesenkt wurde, wird die CSDDD dennoch weitreichende Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen haben. 

Wer ist betroffen?

Im Großen und Ganzenverpflichtetdie CSDDD Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften sowie ihre vor- und nachgelagerten Lieferkettenpartnerdazu, „ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu beenden oder zu mindern“. Die verabschiedete Richtlinie gilt sowohl für Unternehmen aus der EU als auch für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern. 

EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro werden die am stärksten betroffene Gruppe sein. DieEuropäische Kommission schätzt, dass etwa 6.000 große EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften in diese Kategorie fallen. Auch Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen, müssen die CSDD-Vorschriften einhalten. Nach Schätzungen der Kommission betrifft dies weitere 900 Unternehmen.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht unter die vorgeschlagenen Vorschriften. Es gibt jedoch Förder- und Schutzmaßnahmen für KMU, die sich indirekt auf sie als Geschäftspartner in Wertschöpfungsketten auswirken könnten.

Wesentliche Anforderungen

Die CSDDD führt eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen ein, die die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet, „tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt“ zu ermitteln und zu beheben. Unternehmen müssen diese Auswirkungen nicht nur in ihren eigenen Betrieben, sondern auch in den „Betrieben ihrer Tochtergesellschaften und den Betrieben ihrer Geschäftspartner in ihren Wertschöpfungsketten“ ermitteln und beheben. Rechtsanwälte der Kanzlei White & Case LLP erläutern, dass diesbedeutet,dassUnternehmen für die Sorgfaltsprüfung ihrer Tochtergesellschaften und vorgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen sowie ihrer Tochtergesellschaften und nachgelagerten Geschäftspartner im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Lagerung des Produkts verantwortlich sind.

Neben der Ermittlung und Bewertung von Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt ergeben könnten, müssen Unternehmen auch Maßnahmen ergreifen, um festgestellte negative Auswirkungen zu verhindern und zu mindern. Nach der ersten Bewertung müssen Unternehmen kontinuierlich überprüfen, wie wirksam ihre Prozesse sind, und jährliche Berichte vorlegen, damit die Interessengruppen das Engagement des Unternehmens für Nachhaltigkeit bewerten können.

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen zudem dazu, einen Klimawandelplan im Einklang mit demPariser Klimaschutzabkommen zu entwickeln und umzusetzen.

Unternehmen müssen nicht nur mit einer erhöhten Verantwortung über ihre eigenen Geschäftsaktivitäten hinaus rechnen, sondern könnten auch mit schwerwiegenden Konsequenzen konfrontiert werden, wenn sie die CSDDD vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhalten. In bestimmten Fällen können die Aufsichtsbehörden eine Geldbuße in Höhe von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen. Insbesondere führt die CSDDD eine zivilrechtliche Haftung für Schäden ein, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Unternehmens verursacht werden; das Unternehmen ist dann verpflichtet, den Geschädigten den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Unternehmen können zudem von öffentlichen Ausschreibungen und Vergabeverfahren innerhalb der EU ausgeschlossen werden.

Ein Blick in die Zukunft

Nach dem 25. Juli 2024 haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Die CSDDD tritt ab 2027 schrittweise in Kraft, beginnend mit den größeren Unternehmen mit 5.000 oder mehr Beschäftigten. Für die letzte Gruppe – die kleinsten Unternehmen sowie alle Franchisegeber und Lizenzgeber – gilt sie ab dem 26. Juli 2029.

Die Mitgliedstaaten unterliegen im Rahmen der CSDDD Mindestanforderungen an die Harmonisierung, sodass die bei der Umsetzung der CSDDD geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften das Schutzniveau weder senken dürfen, noch dürfen bestehende nationale Rechtsvorschriften abgeschwächt werden, wenn das Schutzniveau über dem der CSDDD liegt. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Frankreich und Norwegen, verfügen bereits über Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht. Da die CSDDD den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, strengere Verpflichtungen oder einen weiter gefassten Anwendungsbereich für die Sorgfaltspflicht von Unternehmen einzuführen, ist es möglich, dass auch andere Mitgliedstaaten eigene Rechtsvorschriften erlassen werden. Die Europäische Kommission hofft jedoch, dassdie neuen Vorschrifteneinen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU gewährleistenwerden.

In den letzten Jahren hat die EU den Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt Priorität eingeräumt, wie wir am Beispiel der Entwaldungsverordnung, der Zwangsarbeitsverordnung und anderer Vorschriften gesehen haben. Der Gesetzgeber erweitert zudem die Verantwortlichkeiten von Unternehmen über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg, einschließlich der Aktivitäten ihrer Partner und Lieferanten. Unternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Rahmenwerke zur Sorgfaltspflicht und Risikobewertung zu überprüfen, um nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, sondern auch künftigen Anforderungen vorzugreifen. Darüber hinaus sollten sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass andere Unternehmen, mit denen sie Geschäfte tätigen, die gleichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Sedgwick Brand Protection genießt das Vertrauen weltweit führender Marken und hat in den letzten 30 Jahren mehr als 7.000 der zeitkritischsten und sensibelsten Produktrückrufe in über 100 Ländern und in mehr als 50 Sprachen abgewickelt. Um mehr über unsere Lösungen für Produktrückrufe und Abhilfemaßnahmen zu erfahren, besuchen Sie unsere Websitehier.